Die Entschuldigung – Wenn Ihr Kind krank ist

Natürlich kann es vorkommen, dass ein Schüler den Unterricht einmal nicht besuchen kann. Ist das nicht vorhersehbar (z.B. beim Fehlen wegen Krankheit), muss das Fehlen im Nachhinein entschuldigt werden. Dann ist es wichtig, die richtigen Stellen auf die richtige Art und Weise zu informieren. Dafür gibt es die Schulbesuchsverordnung.

Entschuldigungsregelung für die Klassen 5 – 10

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung

§ 2: Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am 2. Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen (siehe: Entschuldigungsfristen graphisch).

Wird ein Schüler des Schiller-Gymnasiums während der Unterrichtszeit nach Hause entlassen, wird dies vom Fachlehrer der vorausgegangenen oder der nachfolgenden Stunde im Tagebuch eingetragen. Der Schüler holt sich im Sekretariat einen sog. „blauen Zettel“. Auf diesem Formblatt bestätigen dann die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnisnahme des Fehlens. Dies gilt als Entschuldigung.

Entschuldigungspraxis im Sportunterricht

Allgemein:
Schüler, die aus besonderen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen können, legen in der Sportstunde eine formlose schriftliche Entschuldigung der Eltern vor oder geben Bescheid und reichen die Entschuldigung nach.

Die Anwesenheitspflicht im Sport unterscheidet sich nicht von der Anwesenheitspflicht in anderen Schulfächern.

Oberstufenschüler entschuldigen sich gem. der Entschuldigungsregelung der Oberstufe.

Anwesenheitspflicht:
Kann ein Schüler (z.B. aufgrund einer Verletzung) nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen, bleibt die Anwesenheitspflicht bestehen, ggf. unter Erfüllung zumutbarer Sonderaufgaben (z.B. Schiedsrichtertätigkeit, Erarbeitung theoretischer Inhalte).

Die Befreiung vom Sportunterricht kann in Einzelfällen nur in Absprache mit dem Sportlehrer erfolgen.

Für die Oberstufe gilt: „Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend nicht am praktischen Sport teilnehmen, sind verstärkt in die Erarbeitung theoretischer Inhalte einzubinden.“ (Lehrplan, S. 256)

Attest:
Sollte ein Schüler aufgrund einer Verletzung oder Krankheit längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen können (4 Wochen und mehr), benötigen die Sportlehrer hierfür ein ärztliches Attest mit dem Hinweis, wann der Schüler voraussichtlich wieder sportfähig ist.

Grund: Kann am Ende des Schuljahres aufgrund längerer Nichtteilnahme am Sport keine Zeugnisnote erteilt werden, so muss das Datum des Attests in die zentralen Zeugnislisten am Ende des Schuljahres bzw. zu Beginn des neuen Schuljahres eingetragen werden.

Entschuldigungsregelung für die Kursstufe

Für die Kursstufe gilt eine gesonderte Entschuldigungsordnung