Die Beurlaubung – Gewusst, wie
Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen den Unterricht nicht besuchen (z.B. wegen eines nicht verlegbaren Arzttermins), müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vorher schriftlich eine Beurlaubung vom Unterricht beantragen.
Abhängig von der Dauer der Beurlaubung gelten folgende Zuständigkeiten:
Die Schulbesuchsverordnung lässt nur bestimmte Gründe für Beurlaubungen zu. Jeder Antrag wird im Einzelfall von den Lehrkräften bzw. von der Schulleitung geprüft. Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme am Unterricht beurlaubt werden, müssen den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachholen.
Im Folgenden geben wir Ihnen eine gekürzte Übersicht über die von der Schulbesuchsverordnung in § 4 Abs. 3 anerkannten Beurlaubungsgründe:
- Kirchliche Veranstaltungen, z.B. Konfirmanden am Montag nach der Konfirmation oder Firmlinge am Tag ihrer Firmung.
- Gedenktage oder religiöse Feiertage anderer Gaubensrichtungen (z.B. islamisches Fest des Fastenbrechens)
- Heilkuren/ Erholungsaufenthalte, die vom Staatl. Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind.
- Teilnahme an einem internationalen Schüleraustausch oder an Sprachkursen im Ausland.
- Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 – 12.
- Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen in Trainingszentren
- Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten
- Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten
- Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler, soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt, sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats und des Landesschülerbeirats
- Wichtige persönliche Gründe: Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern
Wir weisen darauf hin, dass speziell vor und nach Ferienabschnitten genau geprüft werden muss, ob die Gründe für die beantragte Beurlaubung von der Schulbesuchsverordnung abgedeckt sind. Somit haben Anträge, die eine Urlaubsreise als Grund nennen, keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Auch für die Kursstufe gelten die oben genannten Regelungen, allerdings kann hier für die Beantragung einer Beurlaubung das nachfolgende Formular verwendet werden